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Grundschule Petersfehn
Mittellinie 76
26160 Petersfehn

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Öffnungszeiten Sekretariat:

Mo.-Do. 08:00 – 11.30 Uhr

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Hausaufgaben

Grundsätze zum Umgang mit Hausaufgaben

Grundlage für den Umgang mit Hausaufgaben ist der RdErl. des MK vom 16.12.2004

 Lehrkräfte informieren die Eltern auf Elternabenden über den
Hausaufgabenerlass und die Hausaufgabenpraxis an der Schule

1. Klassen- und Fachlehrer sprechen den Umfang der Hausaufgaben ab.

2. In den Klassen werden die Hausaufgaben rechtzeitig vor dem Ende der
Stunde an die Tafel geschrieben.

3. Die Schülerinnen und Schüler führen einen Schulplaner.

4. Hausaufgaben sind Bestandteil des Lernens und werden regelmäßig erteilt. Sie dienen der Nach- und Vorbereitung des Unterrichts.

5. Hausaufgaben sind verpflichtend, werden aber nicht benotet.


6. Die Erledigung der Hausaufgaben liegt im Verantwortungsbereich der Schüler und Eltern.

7. Hausaufgaben werden in der Schule kontrolliert.

8. Nicht angefertigte Hausaufgaben müssen von den Schülern nachgeholt werden.

9. Bei einer Häufung nicht angefertigter Hausaufgaben entscheiden
Klassenlehrer und Fachlehrer gemeinsam über geeignete Maßnahmen.

10. Für einzelne Schülerinnen oder Schüler können im Rahmen der individuellen Lernentwicklung gesonderte Regelungen mit Schüler/innen und Eltern abgesprochen werden


 Folgende Lerntipps sollen auf den Elternabenden erörtert werden:
(siehe auch Schul-ABC)

1. Ihr Kind sollte nach der Schule vor den Hausaufgaben weder Fernsehen
noch Computerspiele spielen.

2. Lassen Sie sich in kurzen Abständen das Hausaufgabenheft zeigen.

3. Unterstützen Sie Ihr Kind bei der Zeiteinteilung des Nachmittags.

4. Schaffen Sie zu Hause für den Zeitraum der Hausaufgaben die notwendige Arbeitsatmosphäre: fester Arbeitsplatz mit ausreichender Beleuchtung, ruhiger Raum, gute Beleuchtung, wenig ablenkende Dinge.

5. Ihr Kind sollte die Hausaufgaben selbstständig erledigen. Bei größeren Problemen sollten nicht Sie die Aufgaben lösen, sondern es dem Lehrer mitteilen.

6. Durch „Portionieren“ der Hausaufgaben lassen sich leicht Erfolgserlebnisse erzielen.

7. Achten Sie durchaus auch auf die äußere Form

8. Belasten Sie Ihr Kind nicht durch zusätzliche „Fleißaufgaben“.

9. Mehr als 30 Minuten sollte Ihr Kind nicht für die Hausaufgaben benötigen. Ansonsten beobachten Sie Ihr Kind während der Arbeit.

10. Halten Sie Ihr Kind an, abends seine Sachen zu packen und zu überprüfen, ob alle Aufgaben erledigt sind. Nicht erst am nächsten Morgen.

11. Bei aller Kontrolle bleibt das Ziel allerdings die Selbstständigkeit Ihres Kindes. Beraten Sie mehr und greifen Sie erst zu Maßnahmen, wenn Ihr Kind nicht von sich aus zur Erledigung seiner Pflichten bereit ist.


 Mit den Kindern sollte folgende Lerntipps besprochen werden:

1. Gucke nach der Schule vor den Hausaufgaben nicht Fernsehen und spiele
keine Computerspiele.

2. Gleich nach der Schule bist du müde. Fange nicht sofort mit den Hausauf-
gaben an, sondern erhole dich erst etwas.

3. Gewöhne dich auch nachmittags an eine feste Arbeitszeit, die allerdings
nicht so spät sein sollte!

4. Richte dir, wenn möglich, einen festen Arbeitsplatz ein, den du dann auch
ordentlich halten musst.

5. Verzichte während der Arbeit auf Ablenkungen (Musik, Fernseher) und
sorge dafür, dass du ungestört bleibst!

6. Beginne mit den leichteren Aufgaben, dann hast du erst ein Erfolgserlebnis!

7. Durch das Abwechseln verschiedener Tätigkeiten (mündlich – schriftlich)
wird die Arbeit weniger eintönig!

8. Wenn du etwas geschafft hast, gönne dir eine kurze Pause!

9. Mache deine Arbeiten regelmäßig und beginne nicht erst kurz vor
Klassenarbeiten mit dem Lernen.

10. Aufpassen und Mitarbeiten in der Schule erleichtern die Hausaufgaben
ungemein.

11. Sorgfältige Vorbereitung bringt auch Erfolgserlebnisse und Anerkennung in
der Schule!

Aufgaben

Aufgaben des Schulelternrates


Schulelternrat (§ 90, § 94 NSchG)

Der Schulelternrat wird nicht gewählt, sondern aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften gebildet. Nach § 90 NSchG – Regelung durch besondere Ordnung – kann der Schulelternrat u.a. beschließen, dass dem Schulelternrat zusätzlich zu den Vorsitzenden der Klassenelternschaften oder an deren Stelle ihre Stellvertreter angehören. Diese haben dann selbstverständlich auch Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Ein entsprechender Beschluss des Schulelternrates sollte dann auch Bestandteil der Geschäftsordnung des Schulelternrates sein.

Die Mitglieder des Schulelternrates, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen – nach Ablauf ihrer Wahlperiode – ihr Amt bis zu den Neuwahlen (längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten) fort.

Das Gremium wählt Vertretungen für den Schulvorstand, die Gesamtkonferenzen und die Fachkonferenzen. Außerdem wählt das Gremium ein Mitglied und einen Vertreter für den Stadtelternrat, sowie zwei Delegierte für den Regionselternrat, die in einer Wahlversammlung schulformspezifisch (5 Sitze für Grundschulen) den Regionselternrat wählen.

Aufgaben (§ 96 NSchG)

Der Schulelternrat erörtert alle die Schule und die Schülerschaft betreffenden Fragen; vor allem muss der Schulelternrat vor wichtigen Entscheidungen in der Schule – z.B. bei Aufstellung von Grundsätzen für die Leistungsbewertung, bei Änderungen der Organisation in der Schule, z.B. bei der Teilung von Klassen, bei der Einführung von neuen Schulbüchern – gehört werden. Der Schulelternrat kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schüler der Schule über seine Tätigkeit berichten.

Erörterungspunkte für den Schulelternrat können grundsätzlich alle schulischen Fragen sein, u.a.

  • Schulordnung / Schulprogramm / Schulprofil
  • Probleme der Pausenaufsicht
  • Unterrichtsversorgung / Unterrichtsausfall
  • Stundenpläne
  • räumliche und sächliche Ausstattung der Schule
  • Gestaltung von Schulhöfen
  • Schulleben / Schulkultur
  • Vorbereitung / Vorberatung von Tagesordnungspunkten von Gesamtkonferenzen,
  • von Fachkonferenzen
  • gemeinsamer Erziehungsauftrag von Elternhaus und Schule.

 
Der Schulelternrat wählt für 2 Schuljahre (Schuljahr 1.8. – 31.7.)
aus seiner Mitte

  • den Vorsitzenden und
  • dessen Stellvertreter (einen oder mehrere)

aus der Mitte der Erziehungsberechtigten der Schüler der Schule (in der Regel erscheint es aber sinnvoll, diese auch aus der Mitte des Schulelternrates zu wählen)

  • die Elternvertreter und deren Stellvertreter in der Gesamtkonferenz
  • die Elternvertreter und deren Stellvertreter für die jeweiligen für die gesamte Schule zuständigen Teilkonferenzen (z.B. Fachkonferenzen).

Gemäß § 94 NSchG kann der Schulelternrat u.a. beschließen, dass anstelle des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ein Vorstand – bestehend aus zwei oder mehreren Personen – tritt. Dabei ist zu beachten, dass dieser Vorstand ein Kollegialorgan ist und alle Mitglieder des Vorstandes die gleichen Rechte und Pflichten haben. Eine Geschäftsordnung regelt die Aufteilung der Arbeit.

 
Aufgaben des Vorsitzenden

Dem Vorsitzenden des Schulelternrates obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • er beruft die Sitzung des Schulelternrates ein und leitet sie
  • er führt Beschlüsse des Schulelternrates aus
  • er führt Gespräche mit der Schulleiterin über Angelegenheiten der Schule und des Unterrichtes
  • er informiert die Elternschaft der Schule über wichtige Vorhaben
  • er unterstützt die Mitglieder des Schulelternrates bei ihrer Arbeit
  • er vertritt die Elternschaft der Schule nach innen und außen.

 
Aufgaben des/der Stellvertreter(s)

Auch hier gilt – wie in der Klassenelternschaft -, dass Stellvertreter keine herausgehobenen Funktionen haben. Bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt er diesen; bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist er tätig bis zur Neu- (Nach-)wahl eines Vorsitzenden (siehe Elternwahlordnung § 5).
Die Arbeitsaufteilung sowie die Stellvertretung im Verhinderungsfall des Vorsitzenden regelt man zweckmäßigerweise in einer Geschäftsordnung – vor allem dann, wenn zu klären ist, welcher Stellvertreter zuerst die Aufgaben des Vorsitzenden übernimmt.